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Eric Wagner
1. Begriff.
Rn 46c
Es gilt der weite Beschaffenheitsbegriff von II 1 Nr1 (s Rn12). Die Anknüpfung der Erwartungen eines Käufers (s Rn46f) an die übliche Beschaffenheit dient der Anspruchsbeschränkung, indem die Haftung des Verkäufers für nicht erkennbare subjektive Vorstellungen des Käufers ausgeschlossen wird (Faust 42, 60f). Soweit keine negative Parteivereinbarung besteht, muss die Kaufsache gleichermaßen der üblichen wie auch der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen.
2. Kriterien.
a) Art der Sache (Abs3 S1 Nr1).
aa) Vergleichsmaßstab.
Rn 46d
Die Kaufsache ist zu vergleichen mit Sachen der gleichen Art, dh Sachen derselben Kategorie (Vollkornbrot, Typklasse eines Autos: deutlich Ddorf NJW 06, 2858, 2859f mwN), des vergleichbaren Standards (grüne Plakette begründet Erwartung der Einhaltung der entspr Vorgaben: Ddorf BeckRS 12, 04907), derselben Preisklasse (Staud/Matusche-Beckmann Rz92); ein Serienprodukt hat dem Stand der Serie zu genügen (Karlsr NJW-RR 08, 137f [OLG Karlsruhe 28.06.2007 - 9 U 239/06]; auch bei Re-Import LG Karlsruhe BeckRS 10 Nr20132; gebrauchtem Kfz LG Hagen BeckRS 15, 15135), und, va bei Serienfehlern, dem technischen Standard anderer Hersteller vergleichbarer Sachen (BGH BeckRS 18, 27613 Rz34; Ddorf aaO; Hamm BeckRS 15, 19023; BeckRS 14, 07366: Produktspezifika, Sportwagenschaltung, sind zu berücksichtigen; Karlsr aaO; Saarbr NJW-RR 13, 759 [OLG Saarbrücken 20.03.2013 - 1 U 38/12 - 11]; Hamm NJW-RR 16, 178 [OLG Hamm 16.06.2015 - 28 U 165/13] Rz40). Für die Vergleichbarkeit ist auf die konkrete Ausführung abzustellen, führt sie zur Beschränkung der Nutzung vgl mit anderen Ausführungen, liegt bei Unvermeidbarkeit nach dem Stand der Technik unabhängig von der Erwartung des Käufers kein Mangel vor (BGH NJW 09, 2056 [BGH 04.03.2009 - VIII ZR 160/08] Rz10–12); für Beurteilung der Funktionstüchtigkeit technischer Systeme ist Stand der Technik maßgeblich (AG Dortmund BeckRS 18, 19262 Rz31); Einordnung eines Kfz als ›Montagsauto‹ führt nicht per se zur Annahme von Mangelhaftigkeit (BGH NJW 18, 2863 [BGH 09.05.2018 - VIII ZR 26/17] Rz13ff). Die Eignung für unübliche und neue Nutzungen ist nicht geschuldet (Brandbg BeckRS 08, 41807). Für 4 Personen zugelassenes Wohnmobil muss für diese Personenzahl nutzbar sein (Frankf NJW-RR 15, 1083, 1084). Bei optischen Mängeln ist Einhaltung der DIN unerheblich (Frankf ZGS 08, 315, 316). Bei gebrauchten Sachen sind zusätzlich zum Vergleich mit Produkten anderer Hersteller (Ddorf NJW 06, 2859, 2860 [OLG Düsseldorf 19.06.2006 - I-1 U 38/06]) die für gebrauchte Sachen der betreffenden Kategorie bedeutenden Kriterien der Abnutzung einzubeziehen, zB bei PKW Alter, Fahrleistung, Beschädigungen, Unfallfreiheit, Kaufpreis (BGH NJW 08, 53 [BGH 10.10.2007 - VIII ZR 330/06] Rz19; Saarbr NJW-RR 13, 620f [OLG Saarbrücken 10.10.2012 - 1 U 475/11-141]; Ddorf aaO; BRHP/Faust Rz68); daher sind die Folgen normalen Verschleißes kein Mangel (BGH NJW 08 aaO; 06, 434 Rz19; instruktiv Celle NJW-RR 08, 1636f [OLG Celle 16.04.2008 - 7 U 224/07]; Ddorf aaO; Köln BeckRS 18, 7219). Fehlen des Originalmotors kein Mangel bei restauriertem Oldtimer (Karlsr NJW-RR 15, 501 [OLG Karlsruhe 20.11.2014 - 9 U 234/12]). Dagegen begründet Verschleißgrad, der bei ordentlicher Nutzung zu einem Austausch führt, einen Mangel (Hamm DAR 10, 705). Für die Bewertung kann es je nach Sachverhalt auf das Bau- bzw. Entstehungsjahr oder den Vertragsschluss bzw Gefahrübergang ankommen (BGHZ 180, 205 Rz7 – zu weit, s Krüger ZNotP 10, 42ff; Fischinger/Lettmaier NJW 09, 2496, 2497; zu aF: technische Normen zum Errichtungszeitpunkt Saarbr BeckRS 11, 17877). Grundstücke: Frühere mit der Gefahr von Altlasten verbundene Nutzung begründet unabhängig von Zweck des Kaufs Mangel (BGH NJW-RR 17, 468 [BGH 08.07.2016 - V ZR 35/15] Rz8ff); für Lärmeinwirkung sind Grundsätze des §906 anzuwenden (LGMünster NJW 09, 3730 [LG Münster 26.02.2009 - 08 O 378/08]); zur Bedeutung von EnEV und Energieausweis s Flatow NJW 08, 2886ff. Bei Tieren gehört der physiologische Idealzustand nicht zur üblichen Beschaffenheit (BGH NJW 07, 1351 [BGH 07.02.2007 - VIII ZR 266/06] Rz19; vgl 17, 2817 Rz21; Frankf BeckRS 13, 17776).
bb) Normalbeschaffenheit.
Rn 46e
Der geforderte Abgleich der Kaufsache mit der Üblichkeit gibt III 1 Nr2 die praktisch wichtige und unentbehrliche Funktion, eine Normalbeschaffenheit der Kaufsache zu gewährleisten (grundl Grigoleit/Herresthal JZ 03, 118, 123; 233, 235). Soweit nicht Abweichendes vereinbart (III 1 Hs1) ist, sorgt III 1 Nr2 dafür, dass die Sache die Normalbeschaffenheit nicht unterschreitet. Dies gilt insb für: rechtliche Konformität (zur Mindesthaltbarkeit BRHP/Faust Rz69), das äußere Erscheinungsbild und Sauberkeit (für Druckwerke BRHP/Faust Rz72), Verpackung und Etikettierung (BRHP/Faust Rz70), Lieferung und Qualität einer Bedienungsanleitung (München CR 06, 582; Hamm BeckRS 14, 01933), Lieferung einer Montageanleitung (BRHP/Faust Rz96; s Rn42f). I 2 Nr2 zwingt so die Parteien, Abweichungen von der Normalbeschaffenheit zu vereinbaren, zB Verkauf eines besonderen Kfz ohne Betr...
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